Das Bundesteilhabegesetz:
ein Beispiel angewandter Ökonomisierung der Arbeit mit Menschen mit Behinderungen?!

Christian Janssen, Dipl.-Psychologe, PP, Vorsitzender der Gesamt-MAV in den v. Bodelschwinghschen Stiftungen Bethel in Bielefeld, hielt dazu einen Vortrag auf der Tagung der ver.di-Bundesfachkommission Behindertenhilfe mit dem Titel: »... dass nichts bleibt, wie es war! – Veränderungen in der Arbeitswelt der Behindertenhilfe im Zuge neuer gesetzlicher Regelungen« am 12. September 2019 in Weimar.

Den Hintergrund lieferten interviews, die der Autor mit Mitarbeitenden in einem Wohnheim für Menschen mit geistiger Behinderung geführt hatte. Er schildert seine Eindrücke bezüglich der Arbeits- und Personalsituation im sozialen Sektor, insbesondere im Bereich der Eingliederungshilfe. Dabei lässt er die Folgen einer 25-jährigen Politik der Vermarktlichung im Gesundheits- und Sozialbereich sichtbar werden.

Den Textbeitrag finden sie hier,
die Folien dazu hier.

Das Teilhabestärkungsgesetz greift ab 2022

Der Bundestag hat am 22. April 2021 das „Gesetz zur Stärkung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen sowie zur landesrechtlichen Bestimmung der Träger der Sozialhilfe“ beschlossen. Das kurz Teilhabestärkungsgesetz gennate Recht soll die Teilhabe von Menschen mit Behinderungen im Alltag und im Berufsleben verbessern und hat acht Ziele. So sollen

  • die Arbeitsförderung für Menschen mit Behinderungen im SGB II und SGB III ausgebaut werden
  • auch Menschen in einer WfbM über das Budget für Ausbildung gefördert werden können
  • der Gewaltschutz für Menschen mit Behinderungen – insbesondere Frauen und Mädchen – rechtlich sichergestellt werden
  • der Zutritt von Menschen mit Behinderungen in Begleitung von Assistenz- oder Blindenführhunden zu öffentlichen und privaten Einrichtungen rechtlich gesichert werden
  • der Kreis der leistungsberechtigten Personen in der Eingliederungshilfe gemäß der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) und der Internationalen Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit (ICF) neu definiert werden.
Mehr Mitwirkung in den Werkstätten

Das neue Betriebsrätemodernisierungsgesetz vereinfacht die digitale Betriebsratsarbeit und schreibt die Mitbestimmung der Betriebsräte bei mobiler Arbeit ebenso vor wie ihre Einbindung beim Einsatz Künstlicher Intelligenz. Für die Werkstätten ergänzt das Gesetz die bestehenden Regelungen der Werkstätten-Mitwirkungsverordnung (WMVO) zum Ablauf der Werkstattratssitzungen um die Möglichkeit, diese per Video- und Telefonkonferenz durchzuführen. Will ein Werkstattrat über die Corona-Krise hinaus digitale Sitzungen abhalten, muss er hierzu seine Geschäftsordnung ändern.

Die Bestimmungen des Teilhabestärkungsgesetzes betreffen zu einem Teil ebenfalls die WMVO. Bei den bevorstehenden Neuwahlen der Werkstatträte und Frauenbeauftragten ermöglichen sie eine Briefwahl. Auch das gerade erst beschlossene Budget für Ausbildung wird geändert, indem sich der anspruchsberechtigte Personenkreis erweitert. Ab dem 1. Januar 2022 haben auch Beschäftigte im Arbeitsbereich der Werkstatt die Möglichkeit, ein Budget für Ausbildung nach § 61a SGB IX in Anspruch zu nehmen.

BTHG: Dürfen erwachsene Kinder an den Kosten des Lebensunterhalts beteiligt werden?

Seit dem 1.1.2020 ist das neue Recht der Eingliederungshilfe in Kraft. Umstritten ist seitdem, ob Eltern von jungen volljährigen Kindern mit Behinderung, die in einem Internat oder in einer sonstigen Wohneinrichtung leben, die konzeptionell auf Kinder und Jugendliche ausgerichtet ist, zu den Kosten des Lebensunterhalts herangezogen werden können.

Der bvkm hält eine Kostenheranziehung in diesen Fällen für rechtswidrig und stellt betroffenen Eltern deshalb einen Musterwiderspruch zur Verfügung, der vermutlich bald zu einer geänderten Rechtslage führen wird.

Rechtsanspruch auf Assistenzleistungen
zur Teilhabe

Zum Thema Assistenzleistungen zur Sozialen Teilhabe als Rechtsanspruch nach dem Bundesteilhabegesetz (BTHG) referierte Dr. Michael Konrad, Referat Psychiatrie, Sucht im MSI BW auf einem Webinar am 05. Juni 2020. Hier seine Präsentation.

BTHG-Info in leichter Sprache

Die Diakonie bietet eine Broschüre zum BTHG
in Leichter Sprache an.

Bedarfsermittlung mit dem BEI_BW

In der Gesamt- oder Teilhabeplanung wird der Bedarf des Behinderten im Dialog mit der Fachkraft des Trägers der Eingliederungshilfe ermittelt. Das Bundesteilhabegesetz (BTHG) schreibt dafür systematische Arbeitsprozesse und standardisierte Arbeitsmittel vor. In Baden-Württemberg ist das zentrale Instrument der Bedarfsermittlung das BEI_BW.

Das BEI_BW besteht aus vier Bögen:

  • A Basisbogen
  • B Beschreibung der gesundheitlichen Situation
  • C Dialog- und Erhebungsbogen
  • D Ergebnisbogen

Das Bedarfsermittlungsinstrument Baden-Württemberg BEI-BW ist ein wichtiges Instrument bei der praktischen Umsetzung des BTHG. Zur Vorbereitung persönlicher Notizen für das Gespräch zur Bedarfsermittlung mit erwachsenen Menschen mit Behinderung gibt es einen Ausfüllbogen. Hier der BEI für Erwachsene und der BEI für Kinder und Jugendliche. Weitere Materialien sind in Arbeit: ausgefüllte Musterbögen, eine Darstellung in verständlicher und eine in leichter Sprache sowie „Hinweise und Empfehlungen“ für die Träger der Eingliederungshilfe: sie sind zu gegebener Zeit hier zu finden.

14. Landeskonferenz "Rechtliche Betreuung für Menschen mit geistiger Behinderung"

Anfang November 2019 fand die Betreuungskonferenz des BKEW zusammen mit der 14. Landeskonferenz der LAG statt. Die Berichte und Referate mit wesentlichen Beiträgen auch zum Teilhaberecht finden Sie auf der Konferenzseite.

Das BTHG verändert die soziale Lage der Behinderten ab 2020

Ab 1. Januar 2020 tritt das Bundes-Teilhabe-Gesetz BTHG in Kraft. Damit ändern sich viele Leistungen für Menschen mit Behinderung, vor allem für diejenigen, die in Einrichtungen leben. Ab Januar 2020 bekommt sie ihre Lebensunterhaltsleistungen und andere Einkünfte direkt und persönlich vom Sozialamt ausgezahlt. Von diesem Geld muss er dann auch die Unterbringungs- und Verpflegungskosten der Einrichtung bezahlen.

Auch für die LAG AVMB ist das BTHG ein zentrales Thema geworden. Daher bieten wir auf dieser Seite alle wichtigen Informationen unserer Partnerorganisationen zum Teilhaberecht an. Zuvorderst verweisen wir natürlich auf das LAG-Informationsforum 2019 und unsere zwölfte Landeskonferenz 2017.

Rechtliche Änderungen für Menschen mit geistiger Behinderung in Wohn-Einrichtungen zum 1.1.2020

Das BTHG erfordert aktive Handlungen aller Betroffenen, über die die Lebenshilfe in drei Broschüren informiert:

In Leichter Sprache:
Wie bekomme ich Leistungen zur Teilhabe? - Neue Regelungen nach dem Bundes-Teilhabe-Gesetz. Eine Einführung für Menschen mit geistiger Beeinträchtigung

In Leichter Sprache:
Das Bundes-Teilhabe-Gesetz für Menschen mit Behinderung in Wohn-Einrichtungen - Was muss ich bis Ende 2019 machen?

In Schwerer Sprache:
Checkliste zum Bundes-Teilhabe-Gesetz für Menschen mit Behinderung in Wohneinrichtungen und ihre Unterstützer*innen - Woran muss ich bis Ende 2019 gedacht haben?

Startschuss für Fachstelle Teilhabeberatung

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales fördert die Einrichtung einer „Ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung“ (EUTB). Als Teil des neuen Bundesteilhabe-gesetzes (BTHG) stärkt sie die Eigenverantwortung und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen durch unabhängige Beratungsangebote. Um diese Beratungsangebote zu vernetzen, Standards zu setzen und Schulungen durchzuführen, wurde am 1. Dezember 2017 die Fachstelle Teilhabeberatung (FTB) eingerichtet.

Ein Schwerpunkt liegt deshalb auf dem so genannten Peer Counseling: der Beratung von Betroffenen für Betroffene. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales fördert auf der Grundlage des neuen § 32 SGB IX die Errichtung der EUTB mit 58 Millionen Euro jährlich.

Anfang Januar 2018 nahm die EUTB ihre Arbeit auf. Weitere Informationen finden Sie auf dem barrierefreien Internet-Portal www.teilhabeberatung.de. Eine Liste der EUTB-Beratungsstellen gibt es hier, weitere Infos in diesen mehrsprachigen Flyern.

Bei der LAG Teilhabe von Menschen mit Behinderungen gemäß § 94 Absatz 4 SGB IX in Verbindung mit § 25 SGB IX (LAG Teilhabe SGB IX) wurde in der 4. Sitzung am 20. November 2023 in Stuttgart unter TOP 3 Neue Wege in der Eingliederungshilfe in Baden-Württemberg die Beratungsstelle in Biberach (§106 SGB IX) vorgestellt.

Die Beratungsstelle steht allen Menschen mit Behinderung gemäß § 12 SGB IX offen. Sie können hier kostenlos und anonym Beratung und Informationen erhalten. Solche Beratungsstellen sollen aufgrund ihrer Beratungspflichten alle Teilhabe- bzw. Eingliederungshilfe-Ämter der Stadt- und Landkreise in BW einrichten!

 

Das Gesamtplanverfahren im BTHG

Eines der wichtigsten Elemente des neuen Teilhaberechts zur Stärkung der Rechtsposition der Menschen mit Behinderungen ist das neugestaltete Gesamtplanverfahren. Es dient der Feststellung, Koordination und Steuerung der im Einzelfall notwendigen Leistungen durch den zuständigen Eingliederungshilfeträger. Es gilt für jede Person, die Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten will bzw. erhält.

Damit sich die neuen Rechte zum Nutzen der Menschen mit Behinderungen, die Leistungen benötigen, entfalten können, müssen Sie selbst sowie ihre Vertrauenspersonen und Begleiter über das Gesamtplanverfahren informiert sein. Das gilt natürlich umso mehr für Mitarbeitende von Leistungserbringern, die beratend tätig sind. Die Bethel-Broschüre Das Gesamtplanverfahren im Bundesteilhabegesetz hilft Ihnen dabei!

Infohefte der Anthropoi Selbsthilfe
zum BTHG

Das Bundesteilhabegesetz und weitere zeitgleich Ende 2016 beschlossene Gesetze bringen tiefgreifende Veränderungen im Recht der Teilhabeleistungen, die in den nächsten Jahren bis 2023 wirksam werden. Was kommt auf Menschen mit Behinderungen als Leistungsberechtigte und ihre Angehörigen und gesetzlichen Betreuer zu? Welche Regelungen gelten zukünftig und wie müssen die neuen Rechte geltend gemacht werden? Die Infohefte der Anthropoi Selbsthilfe - bisher sind fünf erschienen - widmen sich den Themen

  • Übersicht:
  • Allgemeiner Behinderungsbegriff
  • Personenzentrierung
  • Trennung der Leistungen
  • Neue Instrumente der Bedarfsermittlung
  • Wunsch- und Wahlrecht
  • Vermögen
  • Gesamtplanverfahren
  • Aktuelles zur Umsetzung des BTHG
  • Trennung der Leistungen zum 1.1.2020

Bei Bedarf wird die Reihe der Infohefte zum BTHG fortgesetzt.

BTHG und PSG III:
War der Kampf erfolgreich?

Das Bundesteilhabegesetz (BTHG in leichter Sprache) und das Dritte Pflegestärkungsgesetz PSG III haben nunmehr den Bundestag und den Bundesrat mit zahlreichen Änderungsanträgen passiert. Die Lebenshilfe war federführend bei der Kampagne „Teilhabe statt Ausgrenzung“ und hat die Erfolge dieses Bündnisses in diesem Positionspapier vom 1.12.2016 zusammen gefasst:

Das haben wir mit unserer Kampagne “Teilhabe statt Ausgrenzung” erreicht:

1. Zugang zu den Leistungen der Eingliederungshilfe (5-von-9-Regelung)

Die 5-von-9-Regelung wurde gekippt! Es steht nun nicht mehr zu befürchten, dass Menschen die bisher Unterstützung durch Eingliederungshilfe erhalten haben, diese künftig verlieren. Vielmehr wird, wie von der Lebenshilfe gefordert, in den nächsten Jahren erst wissenschaftlich erforscht und dann modellhaft erprobt, wie der Personenkreis der Leistungsberechtigten künftig sinnvoll beschrieben werden kann.

2. Schnittstelle zwischen Eingliederungshilfe und Pflege

Der geplante Vorrang der Pflegeversicherung und der Hilfe zur Pflege im häuslichen Bereich wurde verhindert! Menschen mit Behinderung und Pflegebedarf können weiterhin die Leistungen der Eingliederungshilfe und Pflegeversicherung nebeneinander in Anspruch nehmen. Auch die Schnittstelle zur Hilfe zur Pflege ist erfolgreich gelöst: Die Eingliederungshilfe umfasst nun auch die Hilfe zur Pflege, wenn die Behinderung bereits vor dem Rentenalter eintritt. Genau das haben wir gefordert.

Leider ist es noch nicht geglückt, die pauschale Abgeltung von Pflegeversicherungsleistungen aufzuheben, sie wird aktuell mit dem Gesetz sogar ausgeweitet. Diese Benachteiligung von Menschen mit Behinderung muss endlich beendet werden. Da sich die Ausweitung erst 2020 auswirken wird, werden wir als Lebenshilfe weiter dafür eintreten, dass Menschen unabhängig von ihrem Wohnort vollen Zugang zu Leistungen der Pflegeversicherung erhalten.

3. Kosten der Unterkunft in Wohnstätten

Bei den Kosten der Unterkunft in Wohnstätten konnten wir verhindern, dass der Träger der Eingliederungshilfe die Kostenübernahme zu ergänzenden Unterkunftskosten mit dem Argument verweigern kann, dass sie mit einem Umzug gesenkt werden könnten. Dies ist eine wesentliche Verbesserung für die betroffenen Menschen.

Außerdem  wird die Neuordnung der Leistungen in Wohnstätten zunächst in Modellregionen erprobt werden, so dass mögliche Umstellungsprobleme noch vor dem Inkrafttreten beseitigt werden können.

4. Kein Gemeinschaftszwang!

Die gemeinsame Inanspruchnahme von Unterstützungsleistungen gegen den Willen der Menschen mit Behinderung konnten wir nicht verhindern.

Trotzdem hat es Verbesserungen gegeben:

Das Wohnen in der eigenen Wohnung und das Leben in inklusiven Wohngemeinschaften haben auf Wunsch des Menschen mit Behinderung Vorrang vor dem Leben in einer Wohnstätte. Dort dürfen in Bezug auf besonders intime Lebensbereiche wie der Gestaltung von sozialen Beziehungen auch nicht gegen den Willen des Menschen mit Behinderung Leistungen gepoolt werden.

5. Recht auf ein Sparbuch

Der Vermögensfreibetrag in der Sozialhilfe wird von 2.600 Euro auf 5.000 Euro - seit dem 01.01.2023 insgesamt 10.000 Euro - angehoben. Ebenso wurden die Einkommensgrenzen angepasst und zukünftig dynamisch angepasst - vgl. Betreuung, Recht und Finanzen). Damit sind wir unserer Forderung auf das Recht auf ein Sparbuch ein gutes Stück näher gekommen. Aus Sicht der Lebenshilfe ein echter Erfolg.

Außerdem wird das  Arbeitsförderungsgeld von 26 auf 52 Euro verdoppelt und die Grenze für die Anrechnung so erhöht, damit die Menschen das Geld auch behalten dürfen. ©    Bundesvereinigung Lebenshilfe e.V. 1.12.2016

Eine Übersicht der Neuerungen im BTHG stellt die Lebenshilfe in diesem Papier vor. Die Zeitschiene zur Umsetzung der einzelnen Regelungen des BTHG beschreibt dieser Text der LH (beide Texte Stand 01/2017). Die Sichtweise der Anthropoi-Selbsthilfe zum neuen BTHG finden Sie hier.

Die ursprüngliche Kabinettsvorlage zum BTHG mit Begründung finden sie hier.

Das BTHG im Überblick

Den aktuellsten Stand des BTHG zum 31.01.2017 und sein rechtliches Umfeld zeigt diese Präsentation von Gabriele Lösekrug-Möller, Parlamentarischen Staatssekretärin im BMAS.

BTHG-Gesamtplanverfahren für Erwachsene in gemeinschaftlichen Wohnformen

Wie kommen Menschen mit Assistenzbedarf an notwendige Leistungen, wenn sie in gemeinschaftlichen Wohnformen (bisher: in stationären Einrichtungen) leben? Diese Gruppe erfährt die größten Veränderungen durch das Gesetz. Dazu hat jüngst die Anthropoi-Selbsthile ihre BTHG-Info Nr. 3 veröffentlicht. Die früheren Ausgaben 1 und 2 findet man hier.
Weitere Infos liefert der jüngste Newsletter der Anthropoi-Selbsthilfe.

Umsetzung des BTHG in BaWü:
Mehr Selbstbestimmung, mehr Teilhabe, mehr Mitsprache

Das Land Baden-Württemberg schafft mit der konsequneten Umsetzung des BTHG die Voraussetzungen, um die Situation für über 80.000 Menschen mit Behinderungen im Südwesten zu Verbessern.

 „Kernstück des Gesetzes ist ein ganz elementarer Systemwechsel: weg vom Fürsorgeprinzip, hin zum Menschen, der mit seinen individuellen Fähigkeiten und Bedürfnissen im Mittelpunkt steht. Damit entwickeln wir das deutsche Recht in Bezug auf die UN-Behindertenrechtskonvention weiter“, betonte Sozial- und Integrationsminister Manne Lucha. „Künftig werden die Bedarfe, Fähigkeiten und Einschränkungen jedes und jeder Einzelnen genau angeschaut – daraus ergibt sich dann der jeweilige Hilfe- und Unterstützungsbedarf. Für die Betroffenen bringt das Gesetz eine deutliche Verbesserung ihrer Lebensumstände“, betonte Lucha. Das Gesetz stärke unter anderem das Wunsch- und Wahlrecht von Menschen mit Behinderungen, die künftig selbst entscheiden können, wie und wo sie leben wollen. Die Betroffenen erhalten außerdem bessere Teilhabechancen am Arbeitsmarkt. „Dies geschieht durch die sinnvolle Ergänzung um weitere Leistungsanbieter neben anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen sowie die Einführung des ,Budgets für Arbeit‘“, erklärte der Minister.

Bei der Ausführung des Gesetzes im Land werde zudem eine umfangreiche Mitsprache der Betroffenen gewährleistet. Mit dem Instrument der Internationalen Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit (ICF – International Classification of Functioning, Disability and Health) wird der Bedarf in der Eingliederungshilfe ermittelt. Leistungsträger, Leistungserbringer und Vertretungen von Menschen mit Behinderungen im Südwesten werden das Instrument auf baden-württembergische Bedürfnisse anpassen, um gleiche Lebensverhältnisse innerhalb des Landes zu gewährleisten.

Mit der Einführung der „Ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung“ wird auch die Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen durch eine von Leistungsträgern und Leistungserbringern unabhängige Beratung gestärkt. Zuständig für die Bedarfsermittlung sind wie bisher die Stadt- und Landkreise als Träger der Eingliederungshilfe.

Die nächsten Schritte

Anfang 2017 trat bereits die erste Stufe des Bundesteilhabegesetzes in Kraft: mit ersten Verbesserungen bei der Einkommens- und Vermögensberücksichtigung sowie Änderungen im Schwerbehindertenrecht. Zu Beginn des Jahres 2018 sieht das Bundesteilhabegesetz nun zwei weitere wichtige Umsetzungsschritte vor: die Einführung einer neuen Bedarfsermittlung und der ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung.

Statistik der Behinderung in Baden-Württemberg

Laut Statistischem Landesamt bezogen im Jahr 2016 81.166 Personen die Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach Kapitel 6 SGB XII – die Form der Sozialhilfe mit den meisten Empfängerinnen und Empfängern; 70,6 Prozent der behinderten Menschen (57.316) erhielten Leistungen in Einrichtungen. Bei den Hilfeleistungen für diese Personen handelte es sich in der Hauptsache um Leistungen in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen (30.975 Fälle) sowie um Hilfen zum selbstbestimmten Leben in einer Wohneinrichtung (25.118 Fälle). 10.074 behinderte junge Menschen in Einrichtungen bekamen im Laufe des Jahres Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung. Bei den Hilfeleistungen für behinderte Menschen außerhalb von Einrichtungen stand das selbstbestimmte Leben im Vordergrund. 14.965 Menschen erhielten Hilfen in (ambulant) betreuten Wohnmöglichkeiten. 7.489 behinderte Kinder außerhalb von Einrichtungen erhielten Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung.

Pressemitteilung des Staatsministeriums im Volltext. Weitere Informationen.

Baden-Württemberger Erklärung zur Teilhabe am Arbeitsleben

Die LAG hat inzwischen ihre Stellungnahme abgegeben. In der darin enthaltenen Baden-Württemberger Erklärung zur Teilhabe am Arbeitsleben für Menschen mit hohem Hilfebedarf stellen die Verbände lapidar fest:

  • Der Entwurf des Bundesteilhabegesetztes (BTHG) steht nicht im Einklang mit der UN-Behindertenrechts- Konvention und dem Grundgesetz der BRD.
  • Das BTHG darf nicht die Diskriminierung von Menschen mit Behinderung mit höherem und hohem Hilfebedarf zementieren.

Unsere Forderungen:

  • Die Teilhabe aller Menschen mit Behinderung am Arbeitsleben muss ermöglicht werden.
  • Das Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer Arbeit muss fallen!

Der LAG-Vorstand Michael Buss hat unsere Forderungen am 30.06.2016 im Rahmen eines Bürgergesprächs im BMFSFJ voirgetragen.

Teilhabe statt Ausgrenzung!
Lebenshilfe zum Bundesteilhabegesetz und zum Pflegestärkungsgesetz

„Bundesteilhabegesetz und Pflegestärkungsgesetz III können so nicht bleiben.“ Das teilt Ulla Schmidt mit, die Bundesvorsitzende der Lebenshilfe und Vizepräsidentin des Deutschen Bundestages. „Das Gesetzespaket“, so Ulla Schmidt weiter, „enthält zwar Fortschritte, die auf langjährigen Forderungen der Lebenshilfe beruhen, aber die drohenden Verschlechterungen für Menschen mit geistiger Behinderung sind inakzeptabel. Besonders die Ausweitung des Ausschlusses von Leistungen der Pflegeversicherung im Pflegestärkungsgesetz ist eine Diskriminierung von Menschen, die als Versicherte Beiträge zahlen!“

Die Forderungen der Lebenshilfe zum Bundesteilhabegesetz und zum Pflegestärkungsgesetz sind:

  • Menschen mit geistiger Behinderung brauchen zur Unterstützung Eingliederungshilfe: In der Schule, beim Wohnen, bei der Arbeit und in der Freizeit. Die Bundesregierung will die Eingliederungshilfe ändern. Dazu fordert die Lebenshilfe:
  • Der Zugang zu den Leistungen der Eingliederungshilfe darf nicht so begrenzt werden, dass Menschen, die in weniger als 5 Lebensbereichen Einschränkungen aufweisen, ausgeschlossen sind. Eine solche Hürde ist zu hoch.
  • Menschen mit Behinderung und Pflegebedarf dürfen nicht von der Pflegeversicherung ausgeschlossen werden. Das ist Diskriminierung. Sie brauchen zur Teilhabe beides: Leistungen der Eingliederungshilfe und der Pflege.
  • Die Kosten der Unterkunft für das Wohnen in Wohnstätten dürfen nicht willkürlich begrenzt werden. Wenn das Wirklichkeit wird, droht vielen Wohnstätten für Menschen mit geistiger Behinderung das finanzielle Aus und die Menschen verlieren ihr Zuhause.
  • Kein Gemeinschaftszwang! Menschen mit Behinderung dürfen nicht gezwungen werden, ihre Unterstützung mit anderen zu teilen – vor allem nicht beim Wohnen und in der Freizeit.
  • Auch Menschen mit einer geistigen Behinderung dürfen nicht von den verbesserten Regelungen zur Heranziehung ihres Vermögens ausgeschlossen werden. Auch sie haben ein Recht auf ein Sparbuch.

Ohne diese Änderungen drohen deutliche Verschlechterungen gerade für Menschen mit geistiger Behinderung. Das kann die Lebenshilfe nicht akzeptieren!
Auch die Anthropoi-Selbsthilfe fordert nun wegen des zur Verabschiedung im Bundesrat anstehenden BTHG und des Dritten Pflegestärkungsgesetzes PSGIII zu Schreiben an die Abgeordneten auf: Mehr zur Kampagne „Abgeordnete aufrütteln – Bessere Teilhabe jetzt!hier. Weitere Informationen finden Sie in der Rubrik Aktuelles.

Bundessozialministerium bereitet Trennung der Leistungen beim gemeinschaftlichen Wohnen ab 2020 vor

Mit dem Bundesteilhabegesetz (BTHG) soll das Wohnen in stationären Einrichtungen der Behindertenhilfe an das ambulante Wohnen angeglichen werden. Dafür ist eine Umstellung der Finanzierung vorgesehen: Die existenzsichernden Leistungen sollen von den Fachleistungen der Eingliederungshilfe getrennt werden. Mit der Vorbereitung dieser Trennung der Leistungen beim gemeinschaftlichen Wohnen ab 2020 sind seit einigen Monaten verschiedene Arbeitsgruppen auf Bundes- und Landesebene befasst.

Auf Wunsch der Länder und Kommunen hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) eine Arbeitsgruppe (AG Personenzentrierung) eingesetzt. Sie hat in der Zeit von Februar bis Juni 2018 Fragen zur Auslegung des § 42a SGB XII n. F. beraten, der die Kosten der Unterkunft für Bezieher von Grundsicherungsleistungen regelt. Die Fachverbände für Menschen mit Behinderung waren durch Antje Welke und Michael Conty als Gast an diesen Beratungen beteiligt und haben sich auch mit schriftlichen Forderungen eingebracht.

Abgrenzung der Kosten der Unterkunft
von den Eingliederungshilfeleistungen

Am 5. Juli 2018 hat das BMAS als Ergebnis der Beratungen Empfehlungen für die personenzentrierte Leistungserbringung in bisherigen stationären Einrichtungen der Behindertenhilfe vorgelegt. Das Papier enthält Empfehlungen zur Abgrenzung der Kosten der Unterkunft nach § 42a SGB XII n. F. von den Eingliederungshilfeleistungen und ein „Modell zur Flächenzuordnung und Finanzierung von ehemaligen stationären Einrichtungen der Behindertenhilfe“. Es beschreibt die Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit der Bund den Steigerungsbetrag bei den Kosten der Unterkunft in Höhe von 25 % zahlt. Es hält weiterhin Anforderungen fest, damit zusätzlich überschreitende Wohnkosten vom Eingliederungshilfeträger übernommen werden.

Die Regelungen des § 42a SGB XII n. F. gelten nur für Grundsicherungsempfänger, nicht aber für Menschen, die Hilfe zum Lebensunterhalt bekommen. Diese Ungleichbehandlung soll überprüft werden – eine der erfreulichen Passagen in der Empfehlung. Auch sind weitere gesetzliche Klarstellungen beabsichtigt, die in der Praxis hilfreich und notwendig sind.

Im Rahmen der modellhaften Erprobung, die das Bundesteilhabegesetz vorsieht, sollen die Auswirkungen dieser Empfehlungen nun erprobt werden. Als weitere Schritte zur Umsetzung in der Praxis steht die Beratung von Landesrahmenverträgen und Vereinbarungen der einzelnen Leistungserbringer an – es bleibt viel zu tun, damit das BTHG gut umgesetzt wird.

Gesetzeslücke beim Taschengeld

Der Deutsche Behindertenrat (DBR) weist auf eine gravierende Lücke im aktuellen Änderungsgesetz zu den Sozialgesetzbüchern IX und XII hin und fordert deren Beseitigung. Dies betrifft Menschen mit Behinderungen, die in Einrichtungen leben und ein sogenanntes Taschengeld erhalten. Nach alter Rechtslage bleibt den Bewohner*innen bislang monatlich ein Taschengeld von mindestens 114 Euro zur individuellen Verfügung. Ab 2020 soll es dazu aber keine bundeseinheitliche Regelung mehr geben. In einigen Bundesländern wird es nach Landesrecht bei den 114 Euro bleiben, in anderen wird es etwas mehr sein, und in einigen Bundesländern sind noch keine Regelungen dazu getroffen worden.

In Baden-Württemberg ließ die Übergangsvereinbarung zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes in Baden-Württemberg zunächst offen, wie es mit dem Taschengeld weitergeht, das bis Ende 2019 pro Monat 114 € beträgt.

Inzwischen wurde durch ein Bundesgesetz klargestellt, dass erwachsenen Leistungsberechtigten auch vom 1.1.2020 bis zum Jahr 2025 monatlich ein den bisherigen "Barmitteln" entsprechender Betrag auf ihr Girokonto überwiesen wird. Bei Jugendlichen und Erwachsenen Internats-Schulbesuchern bleibt es bei den alten Regelungen, da hier keine Trennung von Sozialhilfe und Eingliederungshilfe vorgenommen wurde.

Wie bekomme ich Leistungen zur Teilhabe-280
Das Bundes-Teilhabe-Gesetz für Menschen mit Behinderung in Wohn-Einrichtungen-280
EUTB_Flyer-2017-280
Gesamtplanverfahren-280
Fachverbaende-20161117-1
20161201-Was-haben-wir-erreicht
Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung (EUTB)

Sie haben Fragen zur Zuständigkeit des Rehabilitationsträgers, zu Assistenzleistungen oder zu Hilfsmitteln?

Die Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung (EUTB) unterstützt Sie in Fragen zur Rehabilitation und Teilhabe.

Seit 02.01.2018 werden bundesweit über 400 Beratungsstellen eingerichtet, in denen Sie sich beraten lassen können.
Mehr …

Der BTHG-Kompass

Der „Deutsche Verein für öffentliche und private Fürsorge“ stellt im Auftrag des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) eine spezielle Website zum BTHG bereit: „Der BTHG-Kompass ist als stetig wachsendes Kompendium gedacht. Er soll künftig Themen umfassen, die mit der Umsetzung des BTHG im Zusammenhang stehen und den Umsetzungsstand, zentrale Fragestellungen, Fachbeiträge, gute Beispiele und Urteile abbilden.“

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BTHG-Umsetzungsgesetz in BadenWürttemberg

Der Landtag hat am 21. März 2018 das Gesetz zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes in Baden-Württemberg beschlossen: Volltext

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Sozialminister Manne Lucha: “Kernstück des Gesetzes ist ein ganz elementarer Systemwechsel:
Weg vom Fürsorgeprinzip, hin zum Menschen, der mit seinen individuellen Fähigkeiten und Bedürfnissen im Mittelpunkt steht.”

Lucha-2017-280
BTHG-Info 2018-01-280
BTHG - Der komplette Text
In Schwerer Sprache
BEI_BW-E-280
Diakonie-BTHG-2019-280
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Teilhaberecht gemäß BTHG:
Das Bundesteilhabegesetz

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